«Folge 4
Fahrradfahrer werden im Berliner Straßenverkehr benachteiligt, weil
– viele Radfahrer die Verkehrsregeln nicht beachten.
Selber schuld. Den meisten Unfällen mit Radfahrern wird ein Mitschuld der Fahrradfahrer/innen zugeordnet: Sie haben sich regelwidrig verhalten.
Die Strassenverkehrsordnung gilt auch für Radfahrer und Fußgänger.
Was die meisten als Kavaliersdelikt oder auch als eigenverantwortliches Handeln deklarieren, ist eine Ordnungswidrigkeit, in Fällen, wo schwere Sachschäden oder Personenschäden die Folge eigenen Handelns ist, auch ein Straftatbestand.
Das Überfahren resp. Übergehen einer roten Ampel ist also nach wie vor verboten. Klar kann man nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit mitten in der Nacht noch in der Orangephase die Ampel überqueren, um noch den Nachtbus zu kriegen, der nur alle Stunde fährt.
In der Regel bedeutet die Zeitverzögerung in einer Großstadt wie Berlin von Kirschgrün zu Grün nur wenige Sekunden. Klar gibt es Ampeln, wo man gefühlte 10 Minuten warten muß. Aber rechtfertigt dies die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer?
Ich selbst bin ja in der Gesellschaft auch immer ein Vorbild. gerade für kleine Kinder. Niemals würde ich ein rote Ampel ignorieren, wenn Kinder mir dabei zuschauen. Mir wäre es peinlich, wenn hinter mir jemand kräht: “ Es is roooooot!“
These 1
Wenn die Fahrradfahrer sich nicht an die Regeln halten, werden ihnen auch keine Rechte zugestanden, die eigentlich selbstverständlich sind.
Wie fühlt man sich als Autofahrer, wenn man an einer roten Ampel stehend mit Karacho von einem Radfahrer überholt wird? Eigentlich könnte man ganz gelassen reagieren, denn im Normalfall hat man den Rotfahrer an der nächsten Ampel wieder eingeholt. Aber das Problem sitzt tiefer. Im Unterbewusstsein bekommt der Radfahrer nämlich gerade das größere Stück der Torte: Er verschafft sich unberechtigt Vorteile.
Also wird der Radfahrer bei nächster Gelegenheit abgedrängt, um den Status quo wieder herzustellen. Und der heisst: Ich bin der Kraftfahrer, der Stärkere und Schnellere.
These 2
Wenn die Fahrradfahrer sich nicht an die Regeln halten, weichen sie damit auch das Rechtsempfinden anderer Verkehrsteilnehmer auf.
Ich beobachte zunehmend, wie sich Regelverstöße von Kraftfahrern häufen.
Dies kann natürlich mehrere Ursachen haben. Meine Beobachtungen sind subjektiv, weil ich genauer hinschaue. Das hängt nicht nur mit dem schlechten Vorbildern von Radfahrern zusammen, sondern ist ein gesamtgesellschaftliches Problem der Bagatellisierung von Regelverstößen (Ein Stück Papier auf die Straße werfen ist auch eine Ordnungswidrigkeit). Alle schlechten Angewohnheiten entwickeln sich im Schoße der Familie. Das fängt mit Mord an und geht über Betrug und Trunksucht manchmal bis zum Rauchen! (Alfred Hitchcock, Filmregisseur, 1899 – 1980).
Aber wir Radfahrer begehen die Regelverstöße vor vielen Augen. Wir werden in den seltensten Fällen verfolgt oder erwischt. Wir haben keine Fahrzeugkennzeichen. Wir verschaffen uns unberechtigt Vorteile vor anderen Verkehrsteilnehmern (am Stau vorbei) und auf Kosten von anderen Verkehrsteilnehmern (den Fußgängern). Wir sind leichtsinnig und drängen den stärkeren Verkehrsteilnehmern Verantwortung auf (die können ja bremsen) oder nötigen den schwächeren Verkehrsteilnehmern zu Reaktionen (die können ja auf die Seite gehen). Wir rechnen Zumutungen kumulativ auf und geben uns dann großzügig Rabatt (ich habe an den drei vorigen Ampeln schon gehalten, irgendwann muß mal Schluß sein!).
Wie weit rechts muß man hier fahren?
Und so geht es auch auf der „gegnerischen“ Seite: Bewusst will kein Autofahrer Fahrradfahrer abdrängen, um sie zu „erziehen“ oder sich zu rächen. Aber es passiert. Viele Autofahrer sind auch unsicher aufgrund der langen Abwesenheit von Radfahrern auf der Strasse. Viele überschätzen ihre „Fahrkünste“ und blicken auf die vielen gerade noch mal gutgegangenen Manöver zurück.
Werfen wir mal einen Blick in den Bußgeldkatalog. Willkürlich habe ich herausgefiltert, was die Wörter „Radfahrer“ und „Fahrrad“ enthält.
An erster Stelle steht der Tatbstand, dann der Verstoß gegen die StVO oder StVG und was es kostet in Euro.
Sie verstießen als Radfahrer beim Vorhandensein einer Schutzstreifenmarkierung gegen das Rechtsfahrgebot. § 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4 BKat 10,00
Sie verstießen als Radfahrer beim Vorhandensein einer Schutzstreifenmarkierung gegen das Rechtsfahrgebot und behinderten +) dadurch andere. § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4.1 BKat; § 19 OWiG 15,00
Sie verstießen als Radfahrer beim Vorhandensein einer Schutzstreifenmarkierung gegen das Rechtsfahrgebot und gefährdeten +) dadurch andere. § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4.2 BKat; § 19 OWiG(A-1)
Sie verstießen als Radfahrer beim Vorhandensein einer Schutzstreifenmarkierung gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4.3 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237/240/241)/ Radfahrstreifen (Zeichen 237) *), obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war. § 2 Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1 BKat 15,00
Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237/240/241)/ Radfahrstreifen (Zeichen 237) *), obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war, und behinderten +) dadurch andere. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1.1 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237/240/241)/ Radfahrstreifen (Zeichen 237) *), obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war, und gefährdeten +) dadurch andere. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1.2 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237/240/241)/ Radfahrstreifen (Zeichen 237) *), obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1.2 BKat; § 19 OWiG 30,00
Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung. § 2 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1 BKat 15,00
Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung und behinderten +) dadurch andere. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1.1 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung und gefährdeten +) dadurch andere. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1.2 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.1.3 BKat; § 19 OWiG 30,00
Sie fuhren als Radfahrer/Mofafahrer *) nebeneinander und behinderten +) dadurch andere. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.2.1 BKat; § 19 OWiG 15,00
Sie fuhren als Radfahrer/Mofafahrer *) nebeneinander und gefährdeten +) dadurch andere. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.2.2 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie fuhren als Radfahrer/Mofafahrer *) nebeneinander. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7.2.3 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie blieben als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer nicht an der rechten Seite eines in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuges, obwohl ausreichender Raum vorhanden war. § 9 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 37 BKat 10,00
Sie blieben als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer nicht an der rechten Seite eines in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuges und behinderten +) dadurch andere. § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 37.1 BKat; § 19 OWiG 15,00
Sie blieben als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer nicht an der rechten Seite eines in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuges und gefährdeten +) dadurch andere. § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 37.2 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie blieben als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer nicht an der rechten Seite eines in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuges. Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 37.3 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, indem Sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung/Einmündung überquerten. Dabei stiegen Sie nicht ab, obwohl die Verkehrslage es erforderte. § 9 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 38 BKat 10,00
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, indem Sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung/Einmündung überquerten und behinderten +) dadurch andere. § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 38.1 BKat; § 19 OWiG 15,00
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, indem Sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung/Einmündung überquerten und gefährdeten +) dadurch andere. § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 38.2 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, indem Sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung/Einmündung überquerten. Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 38.3 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie bogen ab, ohne ein in entgegenkommender/gleicher *) Richtung geradeaus weiterfahrendes Fahrrad mit Hilfsmotor durchfahren zu lassen und gefährdeten +) dadurch andere. § 9 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 40 BKat; § 19 OWiG 40,00
Sie bogen ab, ohne ein in entgegenkommender/gleicher *) Richtung geradeaus weiterfahrendes Fahrrad mit Hilfsmotor durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 40 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG 50,00
Sie überquerten als Fußgänger/Radfahrer/anderer nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer *) den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke **). (s. Bemerkungen) § 19 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; — BKat 225,00
Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 Jahre alte Person. § 21 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 97 BKat 5,00
Sie beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren. § 21 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 97 BKat 5,00
Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten. (s. Bemerkungen) § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; — BKat 25,00
Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit *) war. § 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.4 BKat 10,00
Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit *) war und gefährdeten +) dadurch andere. § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.4.1 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden/betriebsbereit *) war. Es kam zum Unfall. § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.4.2 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie führten ein nicht vorschriftsmäßiges *) Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. § 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat 50,00
Sie führten ein nicht vorschriftsmäßiges *) Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. Es kam zum Unfall. § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG 75,00
Sie missachteten als Radfahrer das auch für Sie geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage für Fußgänger. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV 25,00
Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV 25,00
Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage und gefährdeten +) dadurch andere. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG 62,50
Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Es kam zum Unfall. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG 62,50
Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132.2 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV 62,50
Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage und gefährdeten +) andere. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132.2.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG 100,00
Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Es kam zum Unfall. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132.2.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG 100,00
Sie missachteten als Radfahrer das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“. § 37 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV 25,00
Sie benutzten als Radfahrer, Reiter oder Fußgänger nicht den vorgeschriebenen Sonderweg. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 7 BKat 5,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)). § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2 BKat 15,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)) und behinderten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.1 BKat 20,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)) und gefährdeten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.2 BKat 25,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)). Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.3 BKat 30,00
Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen. § 64a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 229 BKat 10,00
Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. § 67 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 230 BKat 10,00
Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung. § 67 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG; — BKat 10,00
Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit. § 67 Abs. 11, § 69a StVZO; § 24 StVG; — BKat 10,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)). § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2 BKat 15,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)) und behinderten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.1 BKat 20,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)) und gefährdeten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.2 BKat 25,00
Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 215/220 *)). Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 139.2.3 BKat 30,00
Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/242/243 *) gesperrt war. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3 BKat 10,00
Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/242/243 *) gesperrt war und behinderten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3.1 BKat; § 19 OWiG 15,00
Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/242/243 *) gesperrt war und gefährdeten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3.2 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/242/243 *) gesperrt war. Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3.3 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/254 *) gesperrt war. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3 BKat 10,00
Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/254 *) gesperrt war und behinderten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3.1 BKat; § 19 OWiG 15,00
Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/254 *) gesperrt war und gefährdeten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3.2 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/254 *) gesperrt war. Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3.3 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267). § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 143 BKat 15,00
Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) und behinderten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 143.1 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) und gefährdeten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 143.2 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267). Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 143.3 BKat; § 19 OWiG 30,00
Sie befuhren als Radfahrer oder Mofafahrer den gemeinsamen Rad- und Fußweg, ohne Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 145 BKat 10,00
Sie befuhren als Radfahrer oder Mofafahrer den gemeinsamen Rad- und Fußweg, ohne Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen und behinderten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 145.1 BKat; § 19 OWiG 15,00
Sie befuhren als Radfahrer oder Mofafahrer den gemeinsamen Rad- und Fußweg, ohne Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen und gefährdeten +) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 145.2 BKat; § 19 OWiG 20,00
Sie befuhren als Radfahrer oder Mofafahrer den gemeinsamen Rad- und Fußweg, ohne Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen. Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 145.3 BKat; § 19 OWiG 25,00
Sie fuhren in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239 oder 242/243), in dem durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen ist, schneller als mit Schrittgeschwindigkeit. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 146 BKat 15,00
Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239 oder 242/243 mit Zusatzschild), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 151.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV 20,00
Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239 oder 242/243), in dem Fahrzeugverkehr nicht zugelassen war, einen Fußgänger. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 151.2 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG 25,00
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit.)
Da staunen wir, gelle?
Daraus folgt These 3:
Weil Radfahrer im Straßenverkehr benachteiligt werden, nehmen sie sich als Ausgleich Sonderrechte heraus.
Ist das moralisch vertretbar?
Kann es Ausnahmen von der Regel geben?
Kann zum Beispiel eine Frau mit ihrem Kind auf dem vorschriftsmäßigen Kindersitz statt wie vorgeschrieben das Fahren auf einer Straße mit Großpflaster (Kopfsteinpflaster) mit mehr als 3 cm breiten Fugen (mehr als Reifenbreite) bei Regen an einer stark frequentierten Engstelle unter einer Brücke zugemutet werden?
Kann sie nicht vielmehr den Bürgersteig benutzen, der viel zu schmal ist und stark von Fußgängern frequentiert?
Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel kann sie eigentlich für das kurze Stück Strecke unter der Brücke absteigen und schieben.
Man muß sich als Radfahrer nicht gegen die Regeln stellen. Aber: Man sollte sich immer fragen, ob sein Verhalten verhältnismäßig ist.
Wir leben nicht in einer Gesellschaft, in der man permanent für sich einen rechtfertigenden Notstand ausrufen muß.
Wir leben in einer Gesellschaft, die von der Mitgestaltung lebt.
Wer nicht mitgestaltet, brauch auch nicht „auf die da oben“ zu schimpfen. Geschweige denn permanent den Ausnahmezustand erklären.
Fahrradfahren in Berlin – Folge 1
Fahrradfahren in Berlin – Folge 2
Fahrradfahren in Berlin – Folge 3
Fahrradfahren in Berlin – Folge 4
Fahrradfahren in Berlin – Folge 5